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Umbenennung der Hindenburgstraße in Loebensteinstraße rechtmäßig

Hindenburgstraße (Straßenschild)

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die heutige mündliche Verhandlung die Klagen einer Gruppe von Anlieger*innen gegen die Umbenennung der Hindenburgstraße abgewiesen.

Die Kläger*innen wandten sich gegen den Beschluss des Stadtbezirksrats Hannover Mitte vom 22.03.2021 und machten geltend, dass die Umbenennungsrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover missachtet worden sei, nach welcher eine Umbenennung nur erfolgen solle, wenn einer namensgebenden Person auch schwerwiegende persönliche Handlungen zuzuschreiben seien. Bei Paul von Hindenburg sei dies ihrer Auffassung nach nicht der Fall. Die Beklagte habe zudem nicht hinreichend die besonderen Belastungen berücksichtigt, mit denen die Umbenennung der Straße für die teils gewerbetreibenden und unter ihrer Anschrift publizierenden Anlieger*innen einhergeht. Überdies sei die Straße „Zur Hindenburgschleuse” in Misburg-Anderten gleichheitswidrig nicht umbenannt worden.

Das Gericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Die Umbenennungsgrundsätze der Beklagten richte sich nur an ihren eigenen Stadtrat und stamme aus einer Zeit, in welcher dieser für die Änderung von Straßennamen zuständig war. Der inzwischen für die Umbenennung zuständige Stadtbezirksrat sei demgegenüber im Rahmen seiner Ermessensbetätigung nicht an diese Richtlinie gebunden. Er habe sich diese niemals zu eigen gemacht. Auch die Äußerungen der Anlieger im Beteiligungsverfahren seien für den Bezirksrat nicht bindend. Im Übrigen habe der Stadtbezirksrat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und könne mit dem Abschlussbericht des Beirats der Landeshauptstadt Hannover zum Projekt „Wissenschaftliche Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten” auf einen hinreichenden Anlass für die Umbenennung verweisen. Auf schwerwiegende persönliche Verfehlungen Paul von Hindenburgs i.S.d. Umbenennungsgrundsätze komme es dagegen nicht an.

Auch die persönlichen Belastungen der Anlieger*innen seien hinnehmbar. Sie bewegten sich im Rahmen der typischerweise mit der Umbenennung einer Straße einhergehenden Unannehmlichkeiten und Kosten und seien als solche zumutbar, zumal es sich um die erste Umbenennung seit 1916 handele. Für die Verhältnismäßigkeit spreche auch die von der Landeshauptstadt vorgesehene einjährige Übergangsfrist sowie die Übernahme der Kosten, die mit der Ausstellung neuer Personalausweise u.Ä. für die Bewohner einhergingen. Ideelle Gesichtspunkte wie eine Identifikation der Anlieger mit dem Straßennamen seien rechtlich nicht erheblich. Schließlich sei auch nicht relevant, ob die Straße „Zur Hindenburgschleuse” denselben Namensträger ehre, da mit dem Stadtbezirksrat Misburg-Anderten ein anderer Entscheidungsträger für diese Frage zuständig sei.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Bildquellen:

  • Hindenburgstraße (Straßenschild): www.hannover-entdecken.de