Die Landeshauptstadt Hannover hat gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Hannover, das Vergabeverfahren zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern zu stoppen, Widerspruch eingelegt.
Diesem Entschluss liegt eine sorgsame Prüfung der Antragsschrift des betroffenen Alttextilsammlers und des Tenors der Eilentscheidung des Landgerichts vom 14. April dieses Jahres zugrunde. Die Stadt ist nicht der Auffassung, dass der betroffene Alttextilsammler gegenüber denjenigen Firmen benachteiligt worden ist, die im Vergabeverfahren berücksichtigt worden sind.
Stadt: Keine Benachteiligung des betroffenen Alttextilsammlers
Zunächst ist die Eilentscheidung des Landgerichts auf Antrag eines Alttextilsammlers ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die Stadt hatte somit keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme, um das Vergabeverfahren zu erläutern. Insbesondere trifft der Vorwurf, gegenüber anderen Interessenten benachteiligt worden zu sein, nicht zu. Nach Bekanntmachung im Internet sowie in Tages- und Branchenzeitungen hatten Interessenten die Möglichkeit, auf der städtischen Homepage bereitgestellte Angebotsunterlagen abzurufen. Diese hat der betroffene Alttextilsammler nicht genutzt. Im Zuge der Anfrage wurden Interessenten registriert und in einen Verteilerkreis aufgenommen. Eine Weitergabe der Angebotsunterlagen war ausdrücklich nicht gestattet.
Der Widerspruch ist erforderlich, um die Rechtsposition der Stadt zu verdeutlichen und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erwirken. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden, behält sich die Stadt vor, in Berufung zu gehen.