Politik

Stopp des Vergabeverfahrens zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern

Stadt behält sich vor, in Berufung zu gehen

Die Landeshauptstadt Hannover befindet sich in einem Rechtsstreit mit einem Alttextilsammler über das Vergabeverfahren zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern. Gegenstand des Streits ist eine einstweilige Verfügung, mit der das Vergabeverfahren zur Aufstellung von Alttextilcontainern gestoppt wurde. Das Landgericht Hannover hat heute (4. August) den Widerspruch der Stadt gegen den Stopp des Vergabeverfahrens zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung bleibt somit aufrechterhalten. Die Stadt wartet zunächst die schriftliche Urteilsbegründung ab, behält sich allerdings vor, gegen diese Entscheidung des Landgerichts in Berufung zu gehen.

Widerspruch der Stadt richtete sich gegen eine einstweilige Verfügung

Der Widerspruch der Stadt richtete sich gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 14. April dieses Jahres, mit der das Vergabeverfahren zur Aufstellung von Alttextilcontainern gestoppt wurde. Dieser sollte die Rechtsposition der Stadt verdeutlichen und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken. Die Eilentscheidung des Landgerichts ist auf Antrag eines Alttextilsammlers im Frühjahr dieses Jahres ergangen. In einer mündlichen Verhandlung hat das Landgericht bereits dessen Auffassung mitgeteilt und bestätigt, dass der betroffene Alttextilsammler gegenüber anderen Alttextilsammlern benachteiligt worden sei. Als Grund führte das Gericht an, dass der Alttextilsammler nicht in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen wurde, über den Antworten auf Bieterfragen versandt worden sind.

Stadt: Keine Benachteiligung des betroffenen Alttextilsammlers

Die Stadt ist der Auffassung, dass der Vorwurf, gegenüber anderen Interessenten benachteiligt worden zu sein, nicht zutrifft. Nach Bekanntmachung im Internet sowie in Tages- und Branchenzeitungen hatten Interessenten die Möglichkeit, auf der städtischen Homepage bereitgestellte Angebotsunterlagen abzurufen und sich als Interessenten in dem Vergabeverfahren registrieren zu lassen. Diese Möglichkeit hat der betroffene Alttextilsammler nicht genutzt. In der Folge ist dieser Alttextilsammler im Gegensatz zu allen anderen Interessenten, die sich registriert haben, nicht in den Verteilerkreis aufgenommen worden.

Gemäß Rechtsauffassung der Stadt hat der betroffene Alttextilsammler es selbst zu vertreten, nicht in den E-Mail-Verteiler aufgenommen worden zu sein. Hierfür hätte dieser sich – wie alle anderen Interessenten auch – lediglich unter Angabe seiner E-Mail-Adresse kostenlos registrieren lassen müssen. Eine Registrierung als Interessent beim Auftraggeber ist ein branchenübergreifend bekannter und üblicher Standard in Vergabeverfahren.

Hintergrundinformationen:

Derselbe Alttextilsammler hatte beim Landgericht Hannover einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um das von der Stadt für einen Interimszeitraum ausgelobte Vergabeverfahren zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern zu stoppen. Diesen Antrag hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 20. Juni dieses Jahres zurückgewiesen. Sollte die Stadt gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Berufung gehen, würde das Interimsverfahren zunächst erst einmal weiter greifen.