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Keine Änderungen beim Nichtraucherschutzgesetz

Das Landeskabinett hat sich heute mit dem Bericht der Landesregierung über die Auswirkungen des am 1.8.2007 in Kraft getretenen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes (NiRSG) befasst. Der Bericht wird in Kürze dem Niedersächsischen Landtag zugeleitet. Niedersachsen hatte als eines der ersten Bundesländer einen umfassenden Schutz vor dem Passivrauchen geschaffen.

Niedersachsens Gesundheitsministerin Mechthild Ross-Luttmann: "Wir haben Kurs gehalten für einen konsequenten Gesundheitsschutz. Der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wird gewährleistet, ohne Raucherinnen und Raucher zu diskriminieren. Auch die Ausnahmeregelungen haben sich bewährt." Die Auswertungen der Fragebögen, der wissenschaftlichen Untersuchungen zu gesundheitlichen Folgen und der Studien zur Akzeptanz von Nichtraucherschutzgesetzen legen nahe, dass Ausnahmen vom Rauchverbot nicht zugelassen werden sollten. In der Bilanz zeigt sich, dass die Bestimmungen in den meisten Bereichen ohne größere Schwierigkeiten umgesetzt werden. Die für die Gastronomie befürchteten wirtschaftlichen Nachteile sind durch das Änderungsgesetz (Möglichkeit der Einrichtung von Raucherkneipen) wesentlich entschärft worden.

Tabakrauch in Innenräumen wurde bereits im Jahre 1998 in die höchste Gefahrenstufe der Krebs erzeugenden Arbeitsstoffe eingeordnet. Unzählige Erkrankungsfälle und viele vorzeitige Todesfälle (3.300 pro Jahr hatte das Deutsche Krebsforschungszentrum berechnet) sind auf Tabakrauch zurückzuführen. Der volkswirtschaftliche Schaden durch Arbeitsausfälle und Krankheitskosten wird auf 20 Milliarden Euro geschätzt.

Das NiRSG sieht eine Überprüfung bis zum 31.12.2009 vor. Wichtige Rückmeldungen kamen durch eine Befragung der niedersächsischen Landkreise, der Region Hannover, der Städte und Gemeinden. Auch Landesministerien, ärztliche Selbstverwaltung und der Hotel- und Gaststättenverband konnten sich einbringen. Der Bericht gibt auch einen Überblick über die Auswirkungen des zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes.

Letzteres war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.7.2008 verfügt hatte, dass entweder ein ausnahmsloses Rauchverbot in der Gastronomie gelten müsse – oder aber in Einraum-Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen das Rauchen wieder zugelassen werden müsse. In Einraum-Gaststätten darf seither dann wieder geraucht werden, wenn die Gastfläche weniger als 75 m² beträgt, kein Nebenraum vorhanden ist, der als Raucherraum geeignet wäre, keine zubereiteten Speisen gereicht werden, Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und die Gaststätten deutlich erkennbar als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind.

PM: Nds. Staatskanzlei