Politik

Gericht bestätigt Böllerverbot in der City von Hannover

Ein Eilantrag auf eine vorläufige Aussetzung des „Böllerverbots“ wurde vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Hannover, die das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3, F3 sowie sonstiger pyrotechnischer Gegenstände gemäß dem Sprengstoffgesetz in Teilen der Innenstadt für die bevorstehende Silvesternacht untersagt.

Der Antragsteller, der am Freitagmittag einen Eilantrag eingereicht hatte, scheiterte mit seinem Vorhaben (Beschluss vom 29.12.2023, Az. 10 B 6161/23). Er argumentierte, dass die Allgemeinverfügung seiner Ansicht nach keine ausreichende rechtliche Grundlage habe und ihn daran hindere, Silvester in Hannover am Opernplatz zu verbringen, um Feuerwerk zu zünden.

Das Gericht wies den Eilantrag sowohl wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als auch in materieller Hinsicht zurück. Es bestätigte, dass das Verbot auf einer angemessenen rechtlichen Grundlage beruht und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind. Das Gericht betonte zudem, dass das öffentliche Interesse, Gefahren durch unkontrolliertes Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verhindern, überwiege. Die mit dem Sofortvollzug verbundenen Einschränkungen, nur in einem kleinen Teil der Innenstadt von Hannover keine pyrotechnischen Gegenstände mitzuführen und zu zünden, seien zumutbar.

Aufgrund zahlreicher Verletzungen durch Feuerwerkskörper ist der Jahreswechsel ein Einsatzschwerpunkt für Rettungskräfte, Feuerwehr und Polizei. Der Ordnungsdezernent der Landeshauptstadt Hannover, Dr. Axel von der Ohe, betonte, dass das Böllerverbot in der Innenstadt dazu beiträgt, eine fröhliche und sichere Silvesternacht zu gewährleisten. Das Abbrennen von Kleinfeuerwerk ist nur am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 erlaubt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abbrennen außerhalb dieser gesetzlich zugelassenen Zeit als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen generell untersagt.

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