Verheiratete und eingetragene Lebenspartner profitieren bei einer durchdachten Kombination der Lohnsteuerklassen von Steuervorteilen. Paare haben hierbei großen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Kombination der Steuerklassen. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind nicht alle Steuerzahler verpflichtet, jedoch ist die Abgabe in den meisten Fällen lohnenswert, da Steuerzahler oftmals eine Erstattung erhalten. Dies wirft die Frage auf, was Verheiratete bei der Kombination der Lohnsteuerklassen beachten sollten.
Steuern nach der Eheschließung im Überblick: Ehegattensplitting
Als verheiratetes oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Paar profitieren Steuerzahler vom Ehegattensplitting, wenn sie zusammen veranlagt werden. In der Mehrheit aller Fälle ist die beim Ehegattensplitting anfallende Einkommenssteuer geringer als bei einzelner Veranlagung. Die steuerlichen Vorteile zeigen sich dabei im Nachhinein. Bei der Lohnsteuerzahlung handelt es sich um eine Vorauszahlung. Diese ist zuerst von den einzelnen Einkommen der Ehepartner separat abzuziehen. Nach Ablauf des Steuerjahres führt das Finanzamt die Löhne zusammen. Hierbei sind mehrere Kombinationen von Steuerklassen denkbar, wobei die Kombination III und V mit einer Abgabepflicht einhergeht. Die zutreffende Steuer ergibt sich hierbei erst im Nachhinein, sodass auch Steuererstattungen oder -nachzahlungen erst nachträglich vorgenommen werden.
Allgemein ist der steuerliche Vorteil bei gemeinsamer Veranlagung gegenüber der Einzelveranlagung umso größer, je stärker die Einkommensunterschiede der Eheleute ausfallen. Das Ehegattensplitting sieht grundsätzlich vor, dass das Einkommen steuerlich gleichermaßen auf beide Eheleute verteilt wird. Dies hat zur Folge, dass der mehrverdienende Partner weniger stark in die Steuerprogression gelangt.
Was es zu beachten gilt: Klassenkombinationen
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ist es unabdingbar, sich mit den für sie angemessenen Lohnsteuerklassen auseinanderzusetzen. Im Wesentlichen sind drei Klassenkombinationen denkbar. Werden diese geschickt ausgewählt, so bleibt am Ende des Steuerjahres mehr Nettoeinkommen übrig. Darüber hinaus kann eine vorteilhafte Wahl der Lohnsteuerklasse auch das Kranken-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld optimieren.
Ohne weitere Maßnahmen erhalten zwei berufstätige Eheleute nach der Eheschließung automatisch die Lohnsteuerklassen IV und IV. Diese Kombination kann ungünstig sein und einen freiwilligen Wechsel nahelegen. Ein solcher Wechsel ist beim örtlichen Finanzamt zu beantragen. Er kann einmal pro Jahr vorgenommen werden, wobei eine Frist bis zum 30. November vorgesehen ist.
Handelt es sich um uneingeschränkt steuerpflichtige, berufstätige Ehepartner, so kann im Hinblick auf die Kombination der Steuerklassen gewählt werden zwischen:
– der Einordnung beider Partner in die Lohnsteuerklasse IV
– der Einordnung des Besserverdienenden in die Steuerklasse III und des anderen in Klasse V
– der Klassenkombination IV und IV mit Faktor
Die Wahl der letzten beiden Kombinationen verpflichtet Ehegatten zur Abgabe einer Steuererklärung.
Vorteile und Nachteile verschiedener Klassenkombinationen
Die Kriterien, die über die Eignung der verschiedenen Klassenkombinationen entscheiden, sind vielfältig. Einer der wichtigsten Faktoren sind die Einkommensverhältnisse. Für gleichartige Einkommen ist die automatische Einordnung in die Steuerklassen IV und IV vorteilhaft.
Handelt es sich um größere Einkommensdifferenzen zwischen beiden Partnern, so eignet sich die Kombination III für den Mehrverdienenden und V für den weniger verdienenden Teil. Dies ist in der Regel sinnvoll, sobald einer der Partner mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Familieneinkommens erwirtschaftet. Der Vorzug dieser Lohnsteuerklassen-Kombination besteht darin, dass der Mehrverdienende in der Steuerklasse III deutlich weniger Abzüge hat. Allerdings kann die Kombination bei sehr großen Einkommensdifferenzen auch nachteilig sein. Je größer der Einkommensunterschied, desto wahrscheinlicher ist eine Steuernachzahlung. Ursache hierfür ist, dass in der Steuerklasse V zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird, die es dann nachzuzahlen gilt. Die Kombination III und IV verpflichtet das Ehepaar zur Abgabe einer Steuererklärung.
Erst seit 2009 gibt es auch die Kombination IV und IV mit Faktor. In diesem Fall wird das Ehegattensplitting schon unterjährig und nicht erst nach Ablauf des Jahres berücksichtigt. Die Einkommenssteuerschuld wird vorab berechnet und das durch 12 geteilte Ergebnis monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Vorteil ist die weitgehende Vermeidung von Nachzahlungen.
Fazit
Grundsätzlich ist die Ehe insbesondere dann mit hohen steuerlichen Vergünstigungen verknüpft, wenn beide Partner große Einkommensdifferenzen haben. Bei der Wahl der richtigen Steuerklassen-Kombination sind daher individuelle Faktoren zu berücksichtigen, von denen das jeweilige Einkommen ein besonders wichtiger ist. Die Klassenkombination III und V eignet sich besonders bei größeren Einkommensunterschieden, während die Kombination IV und IV mit Faktor die Vorteile des Ehegattensplittings schon im laufenden Jahr wirksam werden lässt.