67 Stunden Tanzverbot vor Ostern
Die Landeshauptstadt Hannover weist darauf hin, dass nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag ab 5 Uhr morgens bis zum Ablauf des Sonnabends, 24 Uhr, und somit für 67 Stunden unzulässig sind. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, zu der grundsätzlich jede Person Zugang hat, ob gegen Entgelt oder auch ohne. Gegen …