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„Campo Arena“ – Amtsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab

Mit Beschluss vom 5.10.2009 hat das Amtsgericht Hannover, Frau Richterin Röhr, die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem Fall „Campo Arena“ in Anderten abgelehnt.
Den Angeschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 30.10.2007 in Hannover als Geschäftsführer der Campo GmbH & Co. KG den dort befindlichen Hochseilgartens nicht hinreichend gesichert und zu haben. Ein elfjähriger Junge war zu Tode gekommen, als er ohne Beaufsichtigung seine beiden Sicherungskarabiner aushakte und aus acht Metern Höhe auf den Betonboden stürzte. Die Angeschuldigten seien als Geschäftsführer der Campo GmbH & Co. KG aufgrund ihrer Garantenstellung für den Vorfall verantwortlich zu machen.

Richterin Röhr hat nunmehr die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da den Angeschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sei. Eine europäische „DIN“-Norm, die Sicherheitsstandards für Hochseilgärten festlegt, sei erst nach dem Vorfall in Kraft getreten und somit auf diesen Fall nicht anwendbar. Deutsche TÜV-Vorschriften existierten nicht. Technische Mängel an der Anlage seien auch nicht festgestellt worden.

Die Angeschuldigten hätten auch die sonstigen Sorgfaltsvorschriften beachtet. Das Sicherungskonzept der Campo GmbH & Co. KG mit Sitz im Stadtbezirk Misburg-Anderten legte für den Selbstsicherungsbereich des Hochseilgartens das Mindestalter auf 11 Jahre fest. Vor der ersten Benutzung musste zudem ein Sicherungsschein durch eine Einweisung seitens des Personals erworben werden. Der verunglückte Junge habe erst unbeaufsichtigt auf den Parcours gehen dürfen, nachdem sich das Sicherheitspersonal davon überzeugt habe, dass der Junge die Einweisung verstanden und sich zu Beginn des Parcours dementsprechend verhalten habe. Eine Überwachung des gesamten Parcours sei nicht erforderlich gewesen. Es habe auch keine vorhergehenden Vorfälle gegeben, die die Angeschuldigten hätten veranlassen können, den gesamten Parcours zu überwachen. Die Vorgaben des Herstellers des Hochseilgartens seien auch beachtet worden. Diese schrieben nicht die ständige Beobachtung des gesamten Parcours vor. Auch ein Unfall in einem anderen Hochseilgarten habe die Angeschuldigten nicht dazu gezwungen, ihr Sicherheitskonzept zu überarbeiten, da die beiden Anlagen nicht miteinander zu vergleichen seien. Letztlich sei eine Netzsicherung des Parcours nicht erforderlich gewesen. Diese schreibe noch nicht einmal die aktuelle europäische „DIN“-Norm vor. Überdies sei eine Netzsicherung nach Empfehlungen des Deutschen Hochseilgartenverbandes kontraproduktiv, da sie zu Leichtsinn verführte.

PM: Amtsgericht Hannover