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Arbeitsrecht – Teilzeit kann nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden

Das Arbeitsgericht Hannover stärkt mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 5 Ca 142/22) flexible Arbeitsmodelle und macht deutlich, dass ein Arbeitgeber eine Teilzeitforderung des Arbeitnehmers nur aus ganz bestimmten Gründen ablehnen darf.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht?

In Streit geraten waren ein Maschinenbediener und sein Arbeitgeber, eine Großbäckerei. Diese lehnte seine Forderung nach einer Arbeitszeitreduktion ab. Der Arbeitnehmer forderte eine Reduktion seiner Arbeitszeit von bisher 38,5 Stunden auf 30 Stunden wöchentlich. Außerdem eine Neuverteilung der Arbeitszeit von jeweils 7,5 Stunden an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Die Großbäckerei lehnte dies ab. Die Begründung: eine schwierige Arbeitsmarktlage sowie Personalengpässe. Da im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG, allerdings geregelt ist, dass Arbeitgeber Teilzeitwünsche ausschließlich aus bestimmten, betrieblichen Gründen ablehnen dürfen, kam es durch den DGB-Rechtsschutz Hannover zur Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsstreit macht die Spannungsfelder zwischen betrieblichen Strukturen einerseits und die Interessen der Arbeitnehmer an flexiblen Arbeitszeiten andererseits deutlich. Das Arbeitsgericht Hannover urteilte, dass die Ablehnung der Forderung nach Teilzeitarbeit durch die Großbäckerei nicht rechtens war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Die Großbäckerei konnte das Arbeitsgericht mit dem Verweis auf Personalengpässe sowie eine allgemein schwierige Arbeitsmarktlage nicht überzeugen. Der pauschale Verweis auf einen allgemeinen Mangel an Fachkräften reicht nicht aus. Daher sei das Argument des Arbeitgebers, es könne kein ausreichend qualifiziertes Ersatzpersonal gefunden werden, welches das wegfallende Arbeitsvolumen des Arbeitnehmers ausgleicht, nicht ausreichend. Auch, dass es zu einer übermäßigen Belastung der übrigen Angestellten führen würde, das wegfallende Arbeitsvolumen auf diese aufzuteilen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Denn gemäß dem Gesetz ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Nur betriebliche Gründe können dem entgegenstehen. In §8 Abs.4 TzBfG heißt es:

„Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.“

Aufgeführt als betriebliche Gründe sind eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, der Arbeitsabläufe oder der Organisation im Betrieb sowie das Verursachen von unverhältnismäßigen Kosten. Beides sieht das Gericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. In der Großbäckerei arbeiten 270 Angestellte, davon 35 in Teilzeit, in einem 19-Schichtmodell. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seine Aufgaben aus organisatorischer Sicht nicht als Teilzeitkraft erledigen könne.

Bildquellen:

  • Landgericht Hannover: Von <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/User:AxelHH" class="extiw" title="de:User:AxelHH">AxelHH</a> at <a class="external text" href="https://de.wikipedia.org">de.wikipedia</a> - Foto aufgenommen von Benutzer <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:AxelHH" class="extiw" title="de:Benutzer:AxelHH">Benutzer:AxelHH</a>, Mai 2008, Gemeinfrei, Link