Corona

Clubs und Diskotheken dürfen mit 2G oder 3G Regelung wieder öffnen

Nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen können Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen. Ein Hoffungsschimmer für die dunkle Jahreszeit.

Dies sind die Regelungen:

  • Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten.
  • Der Betreiber hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen.
  • Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation sind anzuwenden, allerdings darf die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen.

3G Regelung

  • Eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen solange die Besucher keinen Sitzplatz eingenommen haben.

2G Regelung

  • Abweichend von der 3G Regelung müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen.

Auszüge aus der Entwurfsfassung der Verordnung:

§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

12. wenn Regelungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 dies ermöglichen.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, einer Diskothek, eines Clubs, oder einer ähnlichen Einrichtung, auch einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die pflichtige Person die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat.

§ 5
Hygienekonzept
(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus

In den Fällen der Veranstaltungen nach §§ 10 und 11 sowie beim Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie von Einrichtungen, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, nach § 12 hat die oder der Verpflichtete unaufgefordert, im Übrigen auf Verlangen der zuständigen Behörde das Hygienekonzept vorzulegen.

§ 6
Datenerhebung und Dokumentation
(1) Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung hat
3. die Betreiberin oder der Betreiber
a) eines Beherbergungsbetriebs,
b) eines Gastronomiebetriebs oder
c) einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung, auch einer Einrichtung, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, im Sinne des § 12,
personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises.

§ 12
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
(1) Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unter den Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 5 zulässig. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 zu treffen. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 6 sind anzuwenden, wobei abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen muss. Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen.
(2) Jeder Gast hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, das von ihr oder ihm eingesetzte Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen. Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.

Bildquellen:

  • Tanzen bis auf weiteres Verboten: www.hannover-entdecken.de