Corona

Neue Corona-Verordnung für Niedersachsen

Auch in Niedersachsen sind die Infektionszahlen im Frühjahr 2021 langsam aber stetig gesunken bis auf 2,9 pro 100.000 in 7 Tagen Anfang Juli. Seit einigen Wochen steigt die Zahl der mit Corona infizierten Menschen wieder an. Am heutigen Dienstag liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 41,6. Die Zahl der am heutigen Tag in Niedersachsen infolge einer Corona-Infektion im Krankenhaus befindlichen Patientinnen und Patienten liegt bei insgesamt 180 Personen, davon müssen 40 Personen auf einer Intensivstation behandelt werden.

Das alles zeigt, dass die Infektionsentwicklung auch in Niedersachsen wieder anzieht, aktuell jedoch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe erleiden muss. Der wesentliche Grund für die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken ist die inzwischen doch hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Menschen in Niedersachsen. Aktuell sind 65,84 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 59,06 Prozent.

Mit der am (morgigen) Mittwoch, 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.

Zu den wesentlichen, mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass zukünftig neben

  • der 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden

und zwar

  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
  • sowie der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes.
LeitindikatorWarnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3
1. Leitindikator „Neuinfizierte“
(7-Tage-Inzidenz [Fälle/100.000] im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt)
>35 bis 100 >100 bis 200 >200
2. Leitindikator „Hospitalisierung“
(Landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz [Fälle/100.000])
>6 bis 9 >9 bis 12 >12
3. Leitindikator „Intensivbetten“
(Landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit COVID-Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität [%])
>5% bis 10% >10% bis 20% >20%

Die maximale Zahl der Intensivbetten in Niedersachsen beträgt 2.424 Betten. Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten werden anhand der Daten des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt und täglich auf der Internetseite veröffentlicht.

Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.

Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.
    Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,
  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
  • wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
  • wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
  • wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
  • wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.

Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersächsinnen und Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen.

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören

  • wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • ausreichende Hygiene und
  • regelmäßiges Lüften.

Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmenden, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche, wie etwa Seilbahnen, Stadtführungen etc.

Hatte die bisherige Corona-Verordnung noch 46 Paragraphen auf 62 Seiten, umfasst die neue VO nur noch 23 Paragraphen, die auf 23 Seiten passen – der Umfang hat sich also halbiert.

„Mit der jetzt vorgelegten neuen Verordnung gehen wir“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zu einem anderen Regelungsregime über. Kontaktbeschränkungen fallen weg, ebenso zahlreiche Detailregelungen für einzelne Lebensbereiche. Wichtige Basisschutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben für alle bestehen, insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten. Entscheidend für Herbst und Winter bleibt aber etwas Anderes: Die Zahl der Geimpften muss deutlich höher werden!“

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