Corona

3G im Nahverkehr und am Arbeitsplatz beschlossen

Bund-Länder-Beschluss

Es gilt künftig am Arbeitsplatz und in Bus und Bahn die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet). In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ausgeweitet. Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse werden unter Strafe gestellt.

Viele bekannte Schutzvorkehrungen wie die Maskenpflicht und Abstandsregelungen können weitergeführt werden. Beschäftigte sollen außerdem wann immer möglich wieder im Homeoffice arbeiten. Die sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirme werden verlängert. Maßnahmen wie 3G, 2G oder 2G plus Test können weiterhin je nach Infektionslage von den Ländern beschlossen werden. Ausgeschlossen sind aber die Anordnung von Ausgangssperren und Beherbergungsverboten oder die pauschale, flächendeckende Schließung von Geschäften, Schulen, Gastronomie oder Sportstätten.

Bund und Länder haben sich auf flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben verständigt, die sich an der Hospitalisierungsrate in dem jeweiligen Bundesland orientieren. Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.

Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.

Liegt die Hospitalisierungsrate über 6 müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars.

Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.

Wenn der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, können die 2G-Regelungen wieder zurückgenommen werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen, die nicht geimpft werden können.

Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Was einem droht wenn man sich nicht an die Regeln hält kann in einer Aufstellung des Landes Baden-Württemberg nachgelesen werden.

Bildquellen:

  • Bund-Länder-Beschluss: bundesregierung.de